Wie hoch der Anteil der einzelnen Erben („Erbquote“) ist, richtet sich nach dem Güterstand,
in dem die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes gelebt haben, und nach der Zahl der Kinder.
Ohne Abschluß eines Ehevertrages sieht das Gesetz den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Jeder Ehepartner hat sein eigenes Vermögen und es gibt keine Haftung für die Schulden des Ehepartners. Im Falle einer Scheidung oder im Todesfall wenn der überlebende Ehepartner enterbt wurde bzw. ausschlägt, kann er den sog. Zugewinn geltend machen. Dazu wird berechnet, welcher Ehepartner während der Ehezeit sein Vermögen stärker gemehrt hat. Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn, wobei Schenkungen und Erbschaften während der Ehezeit rückwirkend dem anfangsvermögen zugerechnet werden. Nur deren Wertzuwachs fällt ebenfalls in den Zugewinn.
Bei Gütertrennung hingegen findet weder bei Scheidung noch bei Tod ein Ausgleich statt. Dafür erhöhen sich aber die Erbquote des überlebenden Ehepartner. Gütertrennung muß in einem notariellen Vertrag beurkundet werden.
Die gängigste und oft sinnvollste Kombination ist die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft. Dabei wird in einem Ehevertrag grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft bestimmt, aber die Folgen nur im Falle einer Scheidung modifiziert und der Zugewinn nur diesbezüglich ganz oder teilweise ausgeschlossen. So kann es ratsam sein Betriebsvermögen auszunehmen, um die Existenzgrundlage nicht zu bedrohen oder das zu Lebzeiten übertragende Elternhaus, welches noch von den Eltern bewohnt wird.
Güterstand |
neben 1 Kind |
neben 2 Kindern |
bei mehr als 2 Kindern |
bei Zugewinngemeinschaft |
1/2 |
1/2 |
1/2 |
bei Gütertrennung |
1/2 |
1/3 |
1/4 |
bei Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/4 |
1/4 |