Erbe kann sowohl eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen wie Stiftungen oder Vereine sein, die nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Im Gegensatz dazu hat der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes oder Vermögenswertes (Geldbetrag, Wertgegenstand, Immobilie). Diese natürlichen oder juristischen Personen erlangen keine Erbenstellung. Dies ist oftmals die bessere Position, da die Verpflichtungen des Erblassers sowie die Nachlassabwicklung nur den Erben obliegen. Sowohl Erben als auch Vermächtnisnehmer kann der Erblasser mit Auflagen beschweren.
Sie können aber auch einen gesetzlichen Erben enterben bzw. auf den Pflichtteil setzen. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in sehr engen Grenzen möglich, wenn der Erblasser z.B. vom Erben körperlich misshandelt wurde. Der Grund der Pflichtteilsentziehung muss im Testament aufgeführt werden.
Gestaltungsmöglichkeiten gibt es viele. So sieht das Gesetz die Rechtsinstitute der Vor- und Nacherbschaft oder die Möglichkeit vor, Ersatzerben zu bestimmen. Auch können Sie innerhalb einer Erbquote konkrete Vermögensgenstände als Teilungsanordnung einem bestimmten Erben zukommen lassen.
Gerade bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilieneigentum, behinderten Kindern oder geschiedenen Erblassern gilt sich es bei der Nachfolgeplanung genau um die Konsequenzen einer testamentarischen Regelung zu informieren.