Testamentsgestaltung

Regeln können Sie in einem Testament nahezu alles. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen der Einsetzung als Erbe und als Vermächtnisnehmer.

Testamentserstellung
Testamentsgestaltung

Erbe kann sowohl eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen wie Stiftungen oder Vereine sein, die nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Im Gegensatz dazu hat der Vermächtnisnehmer lediglich einen Anspruch gegen die Erben auf Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes oder Vermögenswertes (Geldbetrag, Wertgegenstand, Immobilie). Diese natürlichen oder juristischen Personen erlangen keine Erbenstellung. Dies ist oftmals die bessere Position, da die Verpflichtungen des Erblassers sowie die Nachlassabwicklung nur den Erben obliegen. Sowohl Erben als auch Vermächtnisnehmer kann der Erblasser mit Auflagen beschweren.

Sie können aber auch einen gesetzlichen Erben enterben bzw. auf den Pflichtteil setzen. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in sehr engen Grenzen möglich, wenn der Erblasser z.B. vom Erben körperlich misshandelt wurde. Der Grund der Pflichtteilsentziehung muss im Testament aufgeführt werden.

Gestaltungsmöglichkeiten gibt es viele. So sieht das Gesetz die Rechtsinstitute der Vor- und Nacherbschaft oder die Möglichkeit vor, Ersatzerben zu bestimmen. Auch können Sie innerhalb einer Erbquote konkrete Vermögensgenstände als Teilungsanordnung einem bestimmten Erben zukommen lassen.

Gerade bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilieneigentum, behinderten Kindern oder geschiedenen Erblassern gilt sich es bei der Nachfolgeplanung genau um die Konsequenzen einer testamen­tarischen Regelung zu informieren.

Tipp: Das beste Testament hilft nichts, wenn es nach dem Tod nicht mehr auffindbar ist. Handschriftliche Testamente sollten daher nie im Haushalt des Erblassers aufbewahrt werden. Das Original sollte immer beim zuständigen Nachlassgericht, welches das Testament nach dem Tod auch eröffnet, beim juristischen Berater oder vertrauenswürdigen Person aufbewahrt werden. Es ist sinnvoll, wenn Sie sich eine Kopie der letztwilligen Verfügung geben lassen.


Formerfordernis:

Es gibt vielfache Möglichkeiten eine letztwillige Verfügung zu verfassen. Ein Testament kann handschriftlich oder notariell beglaubigt verfasst werden, als Einzeltestament oder Ehegattentestament mit oder ohne Bindungswirkung zwischen den Ehepartnern bzw. Lebenspartnern.

Unbedingte Voraussetzung für die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testamentes ist, dass es vollständig von Hand niedergeschrieben und mit Vor- und Familiennamen sowie Ort und Datum unterzeichnet sein muss. Das notariell beurkundete Testament entsteht hingegen, indem ein Notar den vom Testierenden geäußerten Willen in eine Urkunde aufnimmt. Gehört Grundbesitz zu einem Nachlass, ist bei einem handschriftlichen Testament die Beantragung eines Erbscheins erforderlich, um das Grundbuch zu berichtigen. Das notariell beurkundete reicht für die Umschreibung aus.

Ehegattentestamente müssen lediglich durch einen der beiden Partner eigenhändig geschrieben werden. Der jeweils andere muss es dann nur noch um den Zusatz „Das ist auch mein Wille“, sowie mit Datum, Ort und Unterschrift ergänzen.

Expertentipp: Erstellen Sie Ihr Testament schon in jungen Jahren. Bis auf Ehegattentestamente mit Bindungswirkung kann ein Testament jederzeit widerrufen bzw. an sich veränderte Umstände im Laufe eines Lebens an die jeweilige Situation und die Wünsche des Erblassers angepasst werden.


Erbvertrag

Ein Erbvertrag enthält in der Regel keine Gegenseitigkeit, sondern einen Verfügenden und einen Vertragserben oder -vermächtnisnehmer. Ein Erbvertrag ist immer bindend und kann nach Vertragsschluss ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht mehr einseitig durch den Erblasser abgeändert oder angepasst werden. Dies ist gerade bei Unternehmensnachfolgen wichtig, da ein Kind wohl nur dann bereit ist, sich zu Lebzeiten des Erblassers im elterlichen Betrieb zu engagieren, wenn es eine Planungssicherheit hat.

Der Abschluß eines Erbvertrages ist notariell beurkundungspflichtig.


Maßnahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Eine alte Weisheit sagt: „lieber mit warmer Hand geben“. So kann der Schenkende zu Lebzeiten beobachten, wie die von ihm bedachte Körperschaft mit dem geschenkten Vermögen umgeht und die Freude an seinem Wirken noch selbst erfahren. Immer muss dem Übertragenden aber dabei klar sein: Geschenkt ist geschenkt. Schenkungen sollten nie rein steuerlich oder sozial motiviert sein und ausreichend finanzieller Spielraum für nicht vorhersehbare Veränderungen des eigenen Lebens bleiben.

Achtung: ein Schenkungsversprechen reicht nicht aus. Anders als eine vollzogene Schenkung ist ein Schenkungsversprechen nur dann wirksam, wenn es notariell beglaubigt ist.

Expertentipp: Prüfen Sie die Auswirkungen der Schenkung auf Ihre testamentarische Gestaltung, insbesondre auf eine gewünschte oder nicht gewünschte Anrechenbarkeit auf Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche.


Pflichtteilsansprüche und deren Vermeidung

Völlig frei entscheiden, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passieren soll, kann ein Erblasser auch trotz Testament nicht. Denn um die Pflichtteilsansprüche nächster Angehöriger kommt man kaum herum. Schwierig finden diese Situation oft jene, die zum Beispiel zu Ihren Kindern keinen oder nur sehr schlechten Kontakt haben. Den Pflichtteil zu entziehen ist nach § 2333 ff. BGB streng geregelt und in den seltensten Fällen durchsetzbar.

Dennoch gibt es Strategien, diese gesetzliche Einschränkung etwas aufzuweichen:

  • Verkauf eines Vermögengegenstands gegen Leibrente
    Pflichtteilsansprüche bemessen sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Allerdings bleibt es allein dem Erblasser überlassen, ob und inwiefern er sein Vermögen noch zu Lebzeiten schmälern möchte. Einfach Vermögen zu verschenken birgt Nachtteile für den Erblasser, zum einen weil er selbst davon nicht profitieren kann, zum anderen können nach § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche der Pflichtteilsberechtigten entstehen, zumindest wenn der Erbfall binnen 10 Jahre ab Tag der Schenkung eintritt. Es bleibt aber durchaus eine Alternative, einzelne Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel eine Immobilie, gegen eine Leibrente an einen Dritten zu verkaufen. Mit Verkauf geht der Vermögensgegenstand rechtlich und wirtschaftlich in das Eigentum des Erwerbers über und wird daher nicht mehr zur Erbmasse dazugerechnet. Der Veräußerer erhält vom Käufer eine angemessene monatliche Zahlung. Pflichtteilsberechtigte können hier keinen Ergänzungsanspruch erheben, denn das vorgenommene Rechtsgeschäft ist keine Schenkung.
  • Frühzeitige Schenkungen
    Schenkungen, die länger als 10 Jahre vor dem Ableben erfolgt sind werden in der Regel nicht in die Pflichtteilsansprüche eingerechnet. Halten Sie die Beteiligten, Zeitpunkt und Anlass der Schenkung schriftlich fest. Entscheidend ist auch, daß sich der Schenker tatsächlich wirtschaftlich von dem Vermögensgegenstand trennt, andernfalls beginnt die 10 Jahresfrist nicht zu laufen.

    Expertentipp: Die lebzeitige Übertragung einer Immobilie als Schenkung unter Einbehalt eines Nießbrauchrechts reicht nicht aus, um eine Immobile den Pflichtteilsansprüchen zu entziehen. Durch den Nießbrauch behält der Schenker das wirtschaftliche Eigentum und die 10-Jahresfrist beginnt nicht zu laufen. Hier gibt es andere Gestaltungsmethoden.

  • Schenkungen mit Gegenleistungen verbinden
    Wie bereits oben erwähnt können Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an Dritte den Pflichtteilsberechtigten nur bedingt tangieren, da unter Umständen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht. Eine Schenkung wird in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Ableben zum Pflichtteil nach § 2325 BGB berücksichtigt, wobei nach dem Abschmelzungsmodell ab der Schenkung jedes Jahr 10% weniger vom Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst werden.

    Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung. Das bedeutet, eine Schenkung liegt nicht vor, wenn der Erblasser mit dem Eigentumsübertrag von Vermögensteilen eine Gegenleistung erhält. Beispielsweise eine Vereinbarung über Pflegeleistungen durch den Empfänger oder auch Wohnrechte zu Gunsten des Erblassers können solchen Gegenleistungen sein. Es sollte darauf geachtet werden, dass Leistung und Gegenleistung sich nicht unverhältnismäßig gegenüberstehen.

    Solche Vereinbarungen sind dann keine ausdrücklichen Schenkungen mehr und es können sich daraus keine Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben.
  • Heirat oder Adoption
    Durch Heirat oder Adoption wird eine Person, die Sie als Erbe einsetzen wollen gesetzlicher Erbe und die gesetzliche Erbquoten und die daraus resultierenden Pflichtteilsansprüche bestehender Pflichtteilsberechtigter werden entsprechend reduziert.

Der digitale Nachlass

In der heutigen Zeit ist das Internet nicht mehr wegzudenken. Es hat meistens auf alle Fragen eine Antwort, wir buchen Reisen oder kaufen online Geschenke ein. Jeder Mensch der im Netz unterwegs ist, hinterlässt dort seine Spuren. Deshalb ist es wichtig, auch über eine gute Regelung für den eigenen digitalen Nachlass nachzudenken. Es ist ratsam, eine Übersicht aller Accounts (Benutzernamen und Kennwörter) aufzustellen und diese sicher zu verwahren. Sie sollten ein oder zwei Personen zu Ihrem persönlichen Nachlassverwalter zu ernennen. Hinweis: Vergessen Sie nicht, eine entsprechende umfassende Vollmacht auszustellen.