Struktur / Vorgaben / Ziel |
Vereinsleben / Gemeinschaft (mind 7 Gründungsmitglieder)
Satzungszweck
Keine wirtschaftliche Betätigung als Hauptzweck |
selbstverwaltendes Vermögen (1 Stifter ausreichend)
Stifterwille Satzungszweck |
Häufig wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund
(1 Gesellschafter ausreichend)
Wille der Gesellschafter, Satzungszweck |
Aktivitäten
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Mitgliederaktivitäten
eigenes Handeln der Gemeinschaft
unmittelbar |
Aus dem Stiftungsvermögen und Spenden finanzierte Förderungen (i.d.R. finanziell)
mittelbar |
Geschäftliche Aktivitäten
Zweckbetriebe
unmittelbar |
Startkapital / Kapitalausstattung / Gründungskosten
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Gering
Wenige Hundert Euro Gründungskosten |
mind. 50.000 €, (sinnvoll nicht unter 500.000 €) oder Treuhandstiftung bzw. Verbrauchsstiftung
Einige Tausend EuroGründungkosten |
mind. 25.000 € oder Form der „gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt)“
Einige Tausend Euro |
Willensbildung / Struktur
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Mitgliederversammlung
i.d.R. geringer Einfluss der Mitglieder |
Stifterwille als Maßgabe, innerhalb Gremienbeschlüsse
Differenzierter Einfluss der Stifter je nach Stiftungsvolumen und Zweckvorgaben |
Gesellschafterversammlung
i.d.R. großer Einfluss der Gesellschafter |
Organe |
Vorstand
[Ggf. Beirat]
Mitgliederversammlung |
Vorstand
[Ggf. Stifterrat/ Kuratorium]
Stifterversammlung |
Geschäftsführer
[Ggf. Aufsichtsrat]
Gesellschafterversammlung |
Inhaber der Körperschaft |
Keine |
Keine |
Gesellschafter |
Register |
Vereinsregister |
Stiftungsregister |
Handelsregister |
Aufsicht |
Finanzamt (Einhaltung der Gemeinnützigkeit)
nur Selbstkontrolle |
Finanzamt (Einhaltung der Gemeinnützigkeit)
Staatliche Stiftungsaufsicht |
Finanzamt (Einhaltung der Gemeinnützigkeit
sehr große gGmbH: Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer |
Vermögensübertragung von der Körperschaft |
Beschluss der Mitgliederversammlung auf andere gemeinnützige Körperschaften und öffentlichrechtliche Körperschaften |
i.d.R. nicht möglich. Ausnahme: auf andere Stiftungen oder andere gemeinnützige Körperschaften und öffentlichrechtliche Körperschaften und Verbrauchsstiftung |
Beschluss der Gesellschafter Verschmelzung/Gesellschafter-wechsel/Liquidation unter Vermögensübertragung auf andere gemeinnützige und öffentlichrechtliche Körperschaften Kapitalrückzahlung des eingezahlten Kapitals und gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen an Gründer denkbar |
Ertragsteuerliche Betrachtung der Körperschaft |
Steuerbefreit soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, wenn Bruttoeinnahmen EUR 35.000 im Jahr überschreiten. Steuerfreiheit sog. Zweckbetriebe wie Krankenhausbetriebe |
Steuerbefreit soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, wenn Bruttoeinnahmen EUR 35.000 im Jahr überschreiten. Steuerfreiheit sog. Zweckbetriebe wie Krankenhausbetriebe |
Steuerbefreit soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, wenn Bruttoeinnahmen EUR 35.000 im Jahr überschreiten. Steuerfreiheit sog. Zweckbetriebe wie Krankenhausbetriebe |
Jährliche Rechenschaft /Rechnungslegung |
Kassenbericht (gegenüber Mitgliederversammlung) jährlich
Alle drei Jahre Steuererklärungen für das Finanzamt |
Rechenschaftsbericht gegenüber Stiftungaufsicht jährlich
Alle drei Jahre Steuererklärungen für das Finanzamt |
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB jährlich
Alle drei Jahre Steuererklärungen für das Finanzamt |
Zuwendungen |
Spenden und Schenkungen/Erbschaften und Beiträge
Spenden bis zu Höchstbeträgen steuerlich abzugsfähig auf Ebene Spender
Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen steuerfrei |
Spenden und Schenkungen/Erb-schaften sowie Stiftung von Kapital und Zustiftungen
Spenden und Zustiftungen bis zu Höchstbeträgen abzugsfähig auf Ebene Stifters/Spender
Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen steuerfrei
Zustiftungen anVerbrauchsstiftungen sind nicht steuerlich begünstigt, nur Spenden |
Spenden Schenkungen/Erbschaften und Gesellschaftereinlagen
Spenden bis zu Höchstbeträgen abzugsfähig auf Ebene Spender
Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen steuerfrei
Gesellschaftereinlagen können steuerpflichtig sein (z. B. Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer, Schenkung- und Erbschaftsteuer) |