Welche Rechtform ist die richtige für mich?

Gemeinnützige Stiftung

Damit eine Stiftung erfolgreich arbeiten kann, muss der Stifter sich gut beraten lassen, um die richtigen Weichen zu stellen. So sollte bei der Bestimmung des Stiftungszwecks stets bedacht werden, dass dieser mit dem Stiftungsvermögen auch langfristig erfüllt werden kann. Eine eigene rechtsfähige Stiftung kann bereits ab 50.000 Euro ins Leben gerufen werden, ist aber erst ab etwa 500.000 Euro Grundstockvermögen sinnvoll, wenn nicht langfristig ein erfolgreiches Fundraising und eine Drittmitteleinwerbung zu erwarten sind.

Für geringere Beträge eignet sich eine Treuhandstiftung, die ein Treuhänder unter seinem Dach verwaltet. Wer sich ohne eigene Stiftung engagieren will, kann sein Geld auch als Zustiftung einer bestehenden Stiftung zukommen lassen. Auch die gemeinnützige GmbH ist eine immer beliebtere Rechtsform, sich gemeinnützig wirtschaftlich zu betätigen, sie ist aber keine Alternative zur dauerhaften Überlassung des Vermögens nach dem Ableben.

Verbrauchsstiftung

Stiftungen sind für die Ewigkeit bestimmt und müssen in ihrem Bestand erhalten bleiben. Die Stiftungsgremien sind per Gesetz zur Erhaltung des Stiftungsvermögens in seiner Substanz verpflichtet, und es dürfen nur die Erträge sowie Spenden für den Stiftungszweck eingesetzt werden. Seit einigen Jahren gibt es nun die Möglichkeit der Gründung einer Verbrauchsstiftung.

Damit kann neben den Erträgen auch das Grundstockvermögen bei einer Laufzeit von mindesten 10 Jahren für den Stiftungszweck ausgeschüttet werden. So kann eine Stiftung für eine begrenzte Zeit auch bei geringen Erträgen eine sinnvolle Stiftungsarbeit leisten, wobei sich ein Zeitraum von 30 Jahren nach dem Ableben des Stifters als sinnvolle Zeitspanne erwiesen hat.

Treuhandstiftung

Oftmals haben Erblasser die Befürchtung, dass eine reine Zustiftung in eine bestehende Organisation „untergeht“ und nicht genau nachvollziehbar ist, was mit dem Geld passiert. In solchen Fällen kann die Gründung einer unselbständigen Stiftung eine sinnvolle Variante darstellen. Durch diese Treuhandlösung bleibt das Vermögen unter dem Dach Ihrer Organisation als eigener „Vermögenstopf“ autark bestehen und steht ohne großen Verwaltungsaufwand der bedachten Organisation zur Verfügung. Dies kann auch von Todes wegen erfolgen. Im Regelfall wird dazu der Stiftungsträger als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt mit der Auflage die Erträge des zugewendeten Vermögens dauerhaft für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Kriterium / Rechtsform der Körperschaft: Verein Stiftung gGmbH
Struktur / Vorgaben / Ziel Vereinsleben / Gemeinschaft (mind 7 Gründungsmitglieder)

Satzungszweck

Keine wirtschaftliche Betätigung als Hauptzweck
selbstverwaltendes Vermögen (1 Stifter ausreichend)

Stifterwille Satzungszweck
Häufig wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund
(1 Gesellschafter ausreichend) 
Wille der Gesellschafter, Satzungszweck
Aktivitäten

Mitgliederaktivitäten

eigenes Handeln der Gemeinschaft

unmittelbar

Aus dem Stiftungsvermögen und Spenden finanzierte Förderungen (i.d.R. finanziell)

mittelbar

Geschäftliche Aktivitäten

Zweckbetriebe

unmittelbar

Startkapital  / Kapitalausstattung / Gründungskosten

Gering

Wenige Hundert Euro Gründungskosten

mind. 50.000 €, (sinnvoll nicht unter 500.000 €) oder Treuhandstiftung bzw. Verbrauchsstiftung

Einige Tausend Euro Gründungkosten

mind. 25.000 € oder Form der „gemeinnützigen UG (haftungsbeschränkt)“

Einige Tausend Euro

Willensbildung / Struktur

Mitgliederversammlung

i.d.R. geringer Einfluss der Mitglieder

Stifterwille als Maßgabe, innerhalb Gremienbeschlüsse

Differenzierter Einfluss der Stifter je nach Stiftungsvolumen und Zweckvorgaben

Gesellschafterversammlung

i.d.R. großer Einfluss der Gesellschafter

Organe

Vorstand

[Ggf. Beirat]

Mitgliederversammlung

Vorstand

[Ggf. Stifterrat/ Kuratorium]

Stifterversammlung

Geschäftsführer

[Ggf. Aufsichtsrat]

Gesellschafterversammlung

Inhaber der Körperschaft

Keine

Keine

Gesellschafter

Register

Vereinsregister

Stiftungsregister

Handelsregister

Aufsicht

Finanzamt (Einhaltung der Gemeinnützigkeit)

nur Selbstkontrolle

Finanzamt (Einhaltung der Gemeinnützigkeit)

Staatliche Stiftungsaufsicht

Finanzamt (Einhaltung der Gemeinnützigkeit

sehr große gGmbH: Abschlussprüfung durch Wirtschaftsprüfer

Vermögensübertragung von der Körperschaft

Beschluss der Mitgliederversammlung auf andere gemeinnützige Körperschaften und öffentlichrechtliche Körperschaften

i.d.R. nicht möglich. Ausnahme: auf andere Stiftungen oder andere gemeinnützige Körperschaften und öffentlichrechtliche Körperschaften und Verbrauchsstiftung

Beschluss der Gesellschafter Verschmelzung/Gesellschafter-wechsel/Liquidation unter Vermögensübertragung auf andere gemeinnützige und öffentlichrechtliche Körperschaften Kapitalrückzahlung des eingezahlten Kapitals und gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen an Gründer denkbar

Ertragsteuerliche Betrachtung der Körperschaft

Steuerbefreit soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, wenn Bruttoeinnahmen EUR 35.000 im Jahr überschreiten. Steuerfreiheit sog. Zweckbetriebe wie Krankenhausbetriebe

Steuerbefreit soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, wenn Bruttoeinnahmen EUR 35.000 im Jahr überschreiten. Steuerfreiheit sog. Zweckbetriebe wie Krankenhausbetriebe

Steuerbefreit soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, wenn Bruttoeinnahmen EUR 35.000 im Jahr überschreiten. Steuerfreiheit sog. Zweckbetriebe wie Krankenhausbetriebe

Jährliche Rechenschaft / Rechnungslegung

Kassenbericht (gegenüber Mitgliederversammlung) jährlich

Alle drei Jahre Steuererklärungen für das Finanzamt

Rechenschaftsbericht gegenüber Stiftungaufsicht jährlich

Alle drei Jahre Steuererklärungen für das Finanzamt

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach HGB jährlich

Alle drei Jahre Steuererklärungen für das Finanzamt

Zuwendungen

Spenden und Schenkungen/Erbschaften und Beiträge

Spenden bis zu Höchstbeträgen steuerlich abzugsfähig auf Ebene Spender

Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen steuerfrei

Spenden und Schenkungen/Erb-schaften sowie Stiftung von Kapital und Zustiftungen

Spenden und Zustiftungen bis zu Höchstbeträgen abzugsfähig auf Ebene Stifters/Spender

Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen steuerfrei

Zustiftungen an Verbrauchsstiftungen sind nicht steuerlich begünstigt, nur Spenden

Spenden Schenkungen/Erbschaften und Gesellschaftereinlagen

Spenden bis zu Höchstbeträgen abzugsfähig auf Ebene Spender

Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen steuerfrei

Gesellschaftereinlagen können steuerpflichtig sein (z. B. Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer, Schenkung- und Erbschaftsteuer)